Reisebedingungen

1. Anmeldung

Mit der Anmeldung, welche ausschließlich In Textform erfolgen kann, bietet der Teilnehmer (soweit dieser minderjährig ist, durch seine gesetzlichen Vertreter) dem EJW den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Der Reisevertrag mit dem Teilnehmer – bei Minderjährigen durch seine gesetzlichen Vertreter und mit diesen selbst – kommt durch die Anmeldebestätigung in Textform zustande.

2. Leistungen

Die Leistungsverpflichtung des EJW ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit dem zum Zeitpunkt der Reise gültigen und dem Teilnehmer übermittelten Freizeitprospekt, sowie eventueller ergänzender Informationsbriefe für die einzelnen Freizeitmaßnahmen. Ändernde oder ergänzende Vereinbarungen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung mit dem EJW.

3. Zahlungsbedingungen

Nach Erhalt der Buchungsbestätigung, die zusammen mit dem Sicherungsschein und der Rechnung versendet wird, ist eine Anzahlung in Höhe von 40% des Reisepreises zu leisten, die auf den Freizeitpreis angerechnet wird. Die Restzahlung ist, ohne erneute Aufforderung durch das EJW, bis spätestens 6 Wochen vor Reisebeginn, auf das angegebene Konto zu überweisen. Zahlungen des Teilnehmers sind in jedem Falle erst fällig und werden vom EJW erst entgegengenommen, wenn dem Teilnehmer ein Sicherungsschein im Sinne von § 651 k Abs. 1 Satz 2 BGB übermittelt wurde.

4. Änderungen der Reiseleistungen

Änderungen und Abweichungen von dem vereinbarten Leistungsinhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die vom EJW schuldhaft herbeigeführt wurden, begründen keinen Mangel, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind, nicht zu einer wesentlichen Änderung der Reiseleistung führen und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Das EJW verpflichtet sich, die Teilnehmer über Leistungsänderungen und Leistungsabweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Das EJW behält sich vor, den Reisevertrag aufzulösen, wenn bis acht Wochen vor Reisebeginn folgende Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird:

1      Skifreizeit: 25
2      Kostbare Tage: 20
3      Osterfreizeit Haus H.: 20
4      Taizé: 18
6     Kirchentag: 10
8      Nieder-Wiesen: 20
9      Holzhausen: 20
10      Sachsenmühle: 18
11      Reinhardshagen: 18
12      Kroatien: 20
13      Föhr: 22
14      Frankreich: 18
15      Schweden: 14
16    Großstadt WG München: 12
17      Schottland: 12
18     Israel: 14
19     HP Bundeslager: 50
20      HMP Sommerlager: 24
21–24   Vater-Kind/Teen-WE: 20
25     Reitfreizeit: 22
26     Elbsandsteingebirge: 24

5. Rücktritt des Teilnehmers

Ein Rücktritt vom Reisevertrag durch den Teilnehmer ist jederzeit vor Reisebeginn möglich. Er muss schriftlich erfolgen. Stichtag ist der Eingang der Rücktrittserklärung beim EJW. In jedem Fall des Rücktritts durch den Teilnehmer steht dem EJW unter Berücksichtigung gewöhnlich ersparter Aufwendungen und der gewöhnlich möglichen anderweitigen Verwendung der Reiseleistung folgende pauschale Entschädigung zu: Bis 20 Wochen vor Reiseantritt 10 % des Reisepreises; bis 16 Wochen vor Reiseantritt 25 % des Reisepreises; bis 12 Wochen vor Reiseantritt 50 % des Reisepreises; bis 8 Wochen vor Reiseantritt 70 % des Reisepreises; bis 4 Wochen, bzw. wird die Reise nicht angetreten, ist der Teilnehmer zur Bezahlung von 90% des Reisepreises verpflichtet. Die vorgenannten Pauschalen gelten nicht für die Reisen auf die Philippinen (Freizeit Nr. 5) und nach Israel (Freizeit Nr. 18). Wegen der insoweit erforderlichen, frühen Buchungen der Flüge verbleibt es insoweit bei der gesetzlichen Regelung, § 651 i) Abs. 2 BGB, sodass die Entschädigung nach dem Reisepreis unter Abzug unserer ersparten Aufwendungen oder anderweitiger Verwendung der Reiseleistung konkret berechnet wird. Dem Teilnehmer steht in allen Fällen des Rücktritts der Nachweis offen, dass die vorstehend genannten Entschädigungsbeträge nicht angemessen sind und dem EJW ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale. In diesem Falle reduziert sich die Pauschale entsprechend.

6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Teilnehmer einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise wegen Krankheit oder aus nicht vom EJW zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des Teilnehmers auf anteilige Rückerstattung. Das EJW bezahlt jedoch ersparte Aufwendungen zurück, sobald und soweit sie von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an das EJW zurückerstattet worden sind.

7. Obliegenheiten des Teilnehmers

Ausschlussfrist, Kündigung durch den Teilnehmer. Der Teilnehmer ist zur Beachtung der Hinweise, die ihm vom EJW in Form der Informationsbriefe zugehen, verpflichtet. Der gesetzlichen Verpflichtung zur Mängelanzeige (§ 651d Abs. 2 BGB) hat der Teilnehmer bei Reisen mit dem EJW dadurch zu entsprechen, dass er verpflichtet ist, auftretende Störungen und Mängel sofort dem vom EJW eingesetzten Freizeitleiter anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Teilnehmer den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, dem EJW erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn die Beauftragten des EJW (Freizeitleiter, örtliche Agentur) eine vom Teilnehmer bestimmte, angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Erfolgt nach diesen Bestimmungen eine zulässige Kündigung des Reisevertrages durch den Teilnehmer, so bestimmen sich die Rechtsfolgen dieser Kündigung nach §651e Abs. 3 und 4 BGB. Das Recht des Teilnehmers, Schadensersatz gemäß §651j BGB zu verlangen, bleibt durch die vorstehende Bestimmung unberührt. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.

8. Rücktritt/ Kündigung durch das EJW

Das EJW kann in folgenden Fällen vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen: Wenn der Teilnehmer die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des EJW, bzw. der von ihm eingesetzten Reiseleitung, nachhaltig stört oder wenn er sich in einem solchen Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt das EJW, so behält es den Anspruch auf den Reisepreis; es muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die es aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

9. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen

Das EJW informiert über die obigen Bestimmungen, die für das jeweilige Reiseland gültig sind. Diese Informationen gelten für deutsche Staatsbürger, bei denen keine besonderen Verhältnisse gegeben sind. In der Person des Teilnehmers begründete Besonderheiten der persönlichen Verhältnisse (z.B. Doppelstaatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit, frühere Eintragungen im Personalausweis oder Pass, Flüchtlingsausweis usw.) können dabei nicht berücksichtigt werden, soweit sie dem EJW nicht ausdrücklich vom Teilnehmer mitgeteilt worden sind. Das EJW wird den Teilnehmer über wichtige Änderungen der in der Reiseausschreibung wiedergegebenen Allgemeinen Vorschriften vor Antritt der Reise informieren. Soweit das EJW seiner Hinweispflicht entsprechend der vorstehenden Bestimmungen nachkommt, ist der Teilnehmer zur Einhaltung dieser Bestimmungen selbst verpflichtet. Soweit aus den genannten Vorschriften dem Teilnehmer Umstände entstehen, die seine Teilnahme an der Reise verhindern oder beeinträchtigen, so berechtigt ihn dies nicht zum kostenfreien Rücktritt vom Reisevertrag.

10. Haftung

Die vertragliche Haftung des EJW für Schäden, die nicht Körperschäden sind (auch die Haftung für die Verletzung vor-, neben- oder nachvertraglicher Pflichten), ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Teilnehmers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder das EJW für einen dem Teilnehmer entstehenden Schaden allein wegen des Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

11. Verjährung, Datenschutz

Ansprüche des Teilnehmers wegen Fehlern der Reise einschließlich Minderung, Kündigung und Schadensersatz (§§ 651 c – 651 f BGB) gegenüber dem EJW verjähren in einem Jahr ab dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum. Dies gilt nicht für Ansprüche aus deliktischer Haftung des EJW. Die gesetzliche Regelung des §651g Abs. 2 BGB über die Hemmung der Verjährungsfrist bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt. Die für die Verwaltung der Freizeiten benötigten Personaldaten des Teilnehmers werden mittels EDV erfasst und nur vom EJW verwendet und nicht weitergeleitet.

12. Sonstiges

a. Als Teilnehmende kommt grundsätzliche Jede und Jeder in Betracht, sofern für das jeweilige Programm keine Teilnahmebeschränkung nach Alter, Geschlecht oder einer bestimmten Personengruppe angegeben ist.

b. Anmeldebestätigungen und Rechnung werden nach Eingang der Anmeldung in Textform zugesandt.

c. Spätestens 14 Tage vor Beginn der Freizeit versenden wir mit einem Vorbereitungsbrief nähere Informationen. Die Zahlung des Reisepreises ist in Ziffer 3 der Reisebedingungen festgelegt. Zahlen Sie bitte – mit Angabe der Freizeit- und Teilnehmernummer – durch Überweisung oder Einzahlung auf das Konto des EJW Hessen, Evangelische Bank Kassel, IBAN: DE17 5206 0410 0004 1008 59, BIC: GENODEF1EK1.

d. Im Preis inbegriffen sind – sofern nicht anders angegeben – die Kosten für Fahrt, Unterkunft (inkl. drei Mahlzeiten täglich) und pädagogische Betreuung.

e. Bei Auslandsfreizeiten ist eine Reisekrankenversicherung im Preis enthalten – die Leistungen dieser Versicherung können Sie vorab gerne bei uns erfragen.

f. Bitte beachten Sie, dass in unseren Teilnehmerpreisen keine Reiserücktrittskostenversicherung eingeschlossen ist. Da wir im Falle Ihres Rücktritts, zu dem Sie vor Reisebeginn jederzeit berechtigt sind, eventuell eine Rücktrittsentschädigung des EJW gemäß Ziffer 5 unserer Reisebedingungen erheben, empfehlen wir dringend den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung.

g. Die Reisen führen wir – wenn nichts anderes vermerkt ist – jeweils ab / nach Frankfurt durch. Wird bei Freizeiten, die mit gemeinsamer Fahrt ausgeschrieben sind, auf Inanspruchnahme der Fahrt als Leistung verzichtet, kann der Freizeitpreis nicht ermäßigt werden.

h. Für unsere Freizeiten, die ins Ausland führen, ist grundsätzlich ein gültiger Reisepass oder Personalausweis für den Grenzübertritt erforderlich.

i. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so behalten die übrigen Bestimmungen gleichwohl Gültigkeit und die Wirksamkeit des Reisevertrages bleibt unberührt.

 

Reiseveranstalter im Sinne des Gesetzes dieser Reisen ist das Evangelische Jugendwerk Hessen e.V., Haeberlinstraße 40, 60431 Frankfurt am Main.